Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0076/2024  

Betreff: Antrag auf Nutzungsänderung des Nebengebäudeobergeschosses von Lagerraum zu Multifunktionsraum in Kochel a. See, Mittenwalder Straße (Az: 22-BA 2024/0657)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
30.07.2024 
47. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen     

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Zu dem Bauantrag auf Nutzungsänderung des Nebengebäudeobergeschosses von Lagerraum zu Multifunktionsraum (GBV 22-BA 2024/0657, wird               das
gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Die Nutzung ist zu beschreiben. Die Nutzung des Haupthauses ist ggf. zu berichtigen, da auf dieses Bezug genommen wird. Es ist ein Stellplatznachweis sowie die Darstellung des Maßes der baulichen Nutzung  für alle vorhandenen bzw. zu beantragenden Nutzungen insgesamt vorzulegen.


Vormerkung:

Beantragt wird die Nutzungsänderung des Nebengebäudeobergeschosses von einem Lagerraum zu Multifunktionsraum. Hierbei ist zu beachten, dass an der Stelle bisher kein Lagerraum sondern eine Garage genehmigt wurde. In den Bauplänen zu der Garage war kein Lagerraum eingetragen. Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und ist lt. Flächennutzungsplan „Fläche für Wohnbaufläche“.

 

Im Antrag wird ausgeführt, das die Flächen als Multifunktionsraum zur Erweiterung und Verbindung innovativer modularer Wohn- Lebens- und Arbeitskonzepte des Hauptgebäudedachgeschosses (Genehmigung 10.08.2018) erfolgen soll.

 

In den Bauplänen ist ein Kreativraum (Nutzung?) sowie zwei Büroräume und ein WC eingetragen.

 

Hierzu ist zu bemerken:

  1. Die Nutzungsart des „Kreativraumes“ sollte beschrieben werden.
  2. Die angeführte bestehende Genehmigung von 2018 bezieht sich auf den Teilabbruch und Umbau des bestehenden Wohnhauses…

 

Eine Nutzung als Ferienwohnungen/Appartements (Villa Heimgarten Kochel Gipfel & Seen (gipfelundseen.de) ) wie aktuell erfolgt, ist nicht genehmigt und wäre eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die im Übrigen nur Ausnahmsweise erteilt werden kann.

 

Damit kann der Antrag wie folgt beurteilt werden:

 

- Art der Bebauung:

Beantragt ist die Umnutzung von Garagen in Büros. Es handelt sich in dem Bereich um ein Allgemeines Wohngebiet. Damit ist die Nutzung nur Ausnahmsweise zulässig.

Die Nutzung in Verbindung mit dem Haupthaus ist zwar vorstellbar allerdings sollte die Art der Nutzung im Kreativraum näher beschrieben werden und darüber hinaus insgesamt auch die Nutzung der Ferienwohnungen/Apartments auf dem Haupthaus in diesem Zusammenhang mit geregelt werden.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche. Eine GRZ Berechnung ist nicht beigefügt. Bei Nebenanlagen wäre dies auch nicht erforderlich (Garagenbau) nun aber bei der Hauptnutzung sollte das Maß der baulichen Nutzung vollständig dargelegt sein.

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

ES gibt keine Anhaltspunkte, die gegen eine grundsätzliche Hauptnutzung an der beantragten Stelle sprechen.

 

- Prüfung hinsichtlich bodenrechtlicher Spannungen:

Bodenrechtliche Spannungen werden begründet, wenn durch das Bauvorhaben die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder sonst negativ in Bewegung gebracht wird.  Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen

 

- Rücksichtnahmegebot:

Belange des Rücksichtnahmegebotes sind nicht betroffen. *

 

- Erschließung:

Die Erschließung ist gesichert.

 

- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:

Das Vorhaben würde den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht entgegenstehen.

- Ortsbild:

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wird durch das Vorhaben nicht entstehen. Das Vorhaben ist bereits errichtet.

 

- Stellplätze:

Aufgrund der Nutzung als Ferienwohnungen/Appartements im Haupthaus sowie der fehlenden Beschreibung der tatsächlichen Nutzung für die beantragten Änderungen (z.B. Personenkreis) sollte ein auf Grundlage der Gesamtnutzungen einheitlicher Stellplatznachweis für Haupthaus mit diesen beantragten Änderungen erstellt und vorgelegt werden.

 

- Ergebnis:

Das Vorhaben kann nicht abschließend auf seine Zulässigkeit beurteilt werden und müsste im Rahmen des Grundstückszusammenhanges betrachtet werden.

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist daher abzulehnen. Im Rahmen der weiteren Antragsprüfung durch das Landratsamt ist darauf hinzuwirken, dass die Ferienwohnungen/Appartementnutzung gemeinsam mit den nun beantragten Änderungen beantragt wird sowie eine Nutzungsbeschreibung und ein kompletter Stellplatznachweis für alle vorgesehenen/tatsächlich vorhandenen Nutzungen sowie eine vollständige Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung vorzulegen.  

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Entfällt.